5. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 5.4.2016 vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8.10.2015, 18.21 Uhr, auf der Autobahn A6 Süd Richtung Spiez schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte habe als Lenker eines Personenwagens beim Hintereinanderfahren auf einer ausgewerteten Messstrecke von 414 Metern einen nicht ausreichenden Abstand zwischen 0.38 bis 0.51 Sekunden eingehalten (ViDistA-Auswertung; pag. 28). Auf Antrag von Rechtsanwalt B.__