4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung