I.3 dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte, insgesamt CHF 800.00, auferlegt.“ Es sei dem Berufungsführer eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2‘146.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons zuzusprechen.