2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 259 des Regionalgerichts Oberland, Gerichtspräsident C.________, vom 22. Januar 2017 [recte: 11. Januar 2017], Dispositiv Ziff. I.3 dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte, insgesamt CHF 800.00, auferlegt.