15.5.2017] fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 107 ff.), woraufhin mit Verfügung vom 16.5.2017 der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 115 f.). Mit Eingabe vom 22.5.2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 117 f.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 26.4.2017 (pag. 102), der aktuelle ADMAS-Auszug vom 25.4.2017 (pag. 100) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 28.4.2017 (pag. 104 f.) eingeholt.