2 des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden zu sein (pag. 87 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19.4.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 93). Mit Verfügung vom 19.4.2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte Rechtsanwalt B.________ Frist zur Zustellung der Berufungsbegründung (pag. 95). Rechtsanwalt B.________ reichte am 15.5.2016 [recte: 15.5.2017]