Er beantragte, den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung, am 8.10.2015 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Spiez begangen, schuldig zu sprechen und zu einer Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘600.00 seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 2‘146.10 zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ erklärte zudem, mit der Durchführung