2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 11.1.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20.1.2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 63). In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 7.4.2017 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 11.1.2017. Er beantragte, den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung, am 8.10.2015 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Spiez begangen, schuldig zu sprechen und zu einer Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu verurteilen.