2. Die zur Erstellung des DNA-Profils erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung wird angeordnet und gleichzeitig wird die Bewilligung erteilt, das erkennungsdienstliche Material auszuwerten. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftragsge- 28 bende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).