A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘571.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 634.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Zur Erstellung des DNA-Profils ist von A.________ eine Probe zu entnehmen (Art. 257 Bst. a StPO). Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).