Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘306.85 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4‘854.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Weiter verfügt wurde, dass 8.1 die beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB; Ziff. VI. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).