2. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 1. März 2013 und 28. Oktober 2013 in Bern durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Käufer, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. A.________ schuldig erklärt wurde