Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Vollzug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m.