Es ist deshalb eine DNA-Probe abzunehmen und ein DNA-Profil zu erstellen. Gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO ist zudem eine biometrisch erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen. Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe.