23. Rechtskräftige Verfügungen Die Verfügungen unter Ziff. VI. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 455). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 493 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).