Als volles Honorar weist er einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus (pag. 548). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 mit CHF 2‘571.35 entschädigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. Verfügungen