21. Verfahrenskosten Die erstinstanzliche Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend werden ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 zur Bezahlung auferlegt.