Die bisher ausgestandenen Ersatzfreiheitsstrafen haben bisher nicht genügend Warnwirkung gezeigt (vgl. pag. 188 ff.). Der Beschuldigte blickt auf eine relativ lange kriminelle Karriere zurück und zeichnet sich damit durch eine ziemliche Unbelehrbarkeit aus. Er lebt nicht in geordneten Verhältnissen, geht keiner Arbeitsbeschäftigung nach, konsumiert regelmässig Kokain und verfügt über kein prosoziales Umfeld (vgl. Ziff. IV. 14.1.3 zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen). Hinweise dar-