Im Falle einer Zusatzstrafe ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung am 29. Oktober 2013 weiter delinquiert (vgl. Ziff. IV. 14.1.3 zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Die bisher ausgestandenen Ersatzfreiheitsstrafen haben bisher nicht genügend Warnwirkung gezeigt (vgl. pag.