20. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 20 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB.