Davon sind die bereits ausgesprochenen 15 Tage Freiheitsstrafe abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl vom 16. August 2016. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten überschritten. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.