Aus dem Strafregisterauszug vom 20. April 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls (in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen sowie einer Busse von CHF 350.00 verurteilt wurde (pag. 525 f.). Entsprechend ist bezüglich der 15-tägigen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem mehrfach begangenen