Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Aus dem Strafregisterauszug vom 20. April 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls (in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen sowie einer Busse von CHF 350.00 verurteilt wurde (pag.