Der Beschuldigte ist 52 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt, hat keine Kinder (seine Tochter ist im November 2015 verstorben), ist arbeitslos und ohne festen Wohnsitz. Es liegen keine Umstände vor, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen – weswegen es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen bleibt. 18. Fazit Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen.