Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; HANS MA- THYS, a.a.O., N. 259 f.). Der Beschuldigte ist 52 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt, hat keine Kinder (seine Tochter ist im November 2015 verstorben), ist arbeitslos und ohne festen Wohnsitz.