20 17. Allgemeine Täterkomponenten Wie bereits unter Ziff. IV. 13.3.1 erwähnt, sind die allgemeinen Täterkomponenten – wie eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters – erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu diskutieren. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» berücksichtigt. Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten.