Bei letzterer wird das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit geschützt, während Hausfriedensbruch auf den Schutz des sog. Hausrechts der Berechtigten abzielt. Auch stehen beide Delikte in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, von den 70 Tagen Freiheitsstrafe ca. zwei Drittel, d.h. ca. 45 Tage Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe anzurechnen.