Der «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 367). Die mehrfache Begehung des Hausfriedensbruchs hat zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Bezug. Bei letzterer wird das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit geschützt, während Hausfriedensbruch auf den Schutz des sog. Hausrechts der Berechtigten abzielt.