16. Gesamtstrafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG und den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorerst eine Strafe für das schwerste Delikt auszusprechen und diese Strafe wegen der anderen Delikte angemessen zu erhöhen. Schwerstes Delikt ist die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb die in Ziff. IV. 13.4 dafür gebildete Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe darstellt. Diese ist wegen dem mehrfach begangenen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen bzw. zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.