Der Beschuldigte hat Schulden und ist sozialhilfeabhängig; sein monatliches Sozialgeld im Umfang von CHF 888.00 wird zur Begleichung einer Geldstrafe kaum ausreichen (pag. 174 ff. und 360 ff.). Weiter ist sein Wohnort unbekannt, weshalb eine Geldstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. pag. 415 f.). Unter diesen Umständen hätte eine Geldstrafe keinerlei präventive Wirkung. Folglich ist das Asperationsprinzip anzuwenden und für die genannten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen.