19 Die Kammer erachtet für den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Dieser Ansicht scheint auch die Verteidigung zu sein, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt (pag. 528). Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Gesetzes wegen ohnehin lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch bzw. die Strafe von 70 Strafeinheiten wäre grundsätzlich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe möglich.