Nach der bereits strafrechtlich geahndeten Tat hat der Beschuldigte am 20. Februar 2014, 14. März 2014 und zweimal am 14. April 2014 zum Nachteil der Genossenschaft E.________, am 12. Februar 2015 zum Nachteil von J.________ sowie am 16. März 2015 zum Nachteil von L.________ Hausfriedensbruch begangen. Diese Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei von einem Asperationsfaktor von 50% auszugehen ist. Müsste der Beschuldigte allein für den sechsfachen Hausfriedensbruch bestraft werden, wäre demnach eine Strafe von ca. 70 Strafeinheiten auszufällen.