Die einschlägigen Vorstrafen sind hierunter straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten für jeden einzelnen Vorfall als angemessen erachtet. Ohne Einbezug des mit Strafbefehl vom 16. August 2016 bereits abgeurteilten Delikts hat der Beschuldigte sechsfach gegen ein ihm schriftlich und mündlich eröffnetes Hausverbot verstossen. Nach der bereits strafrechtlich geahndeten Tat hat der Beschuldigte am 20. Februar 2014, 14. März 2014 und zweimal am 14. April 2014 zum Nachteil der Genossenschaft E.________, am 12. Februar 2015 zum Nachteil von J._____