Was sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, kann das Nachfolgende ausgeführt werden: Auf Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Genossenschaft E.________ gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 an, nicht gewusst zu haben, dass das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot immer noch gültig sei bzw. sich auf mehrere Filialen der E.________ beziehe (pag. 82 f.). Noch während des hängigen Verfahrens bzw. nach dieser Einvernahme delinquierte er erneut. Am 12. Februar 2015 betrat er die J.________ Filiale im K.__