14.2.2 Subjektives Tatverschulden Dem Beschuldigten wurden die betreffenden Hausverbote mündlich und schriftlich eröffnet. Er handelte somit vorsätzlich, als er das Hausrecht der Berechtigten nicht respektierte und sich gegen deren Willen in die betreffenden Räumlichkeiten begeben hat. Die Filialen von E.________ und J.________ suchte er ferner auf, um einen Diebstahl zu begehen, und handelte damit aus finanziellen und egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 14.2.3 Bewertung des Tatverschuldens