VBRS], Stand 1. Juli 2017, S. 49). Das vom Beschuldigten praktizierte Verhalten entspricht im Wesentlichen diesem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Fällen die öffentlich zugänglichen Filialen als auch die private Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten betreten. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zugriff verschafft und keinen Sachschaden verursacht. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen, weshalb von einer Strafe von 15 Strafeinheiten ausgegangen werden kann. 14.2.2 Subjektives Tatverschulden Dem Beschuldigten wurden die betreffenden Hausverbote mündlich und schriftlich eröffnet.