14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], Stand 1. Juli 2017, S. 49).