14. Strafe für die mehrfache Begehung des Hausfriedensbruchs 14.1 Strafrahmen Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33).