17 13.3.4 Bewertung der Täterkomponenten Für die einschlägigen Vorstrafen ist die auszusprechende Strafe um drei Monate zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. Das Geständnis des Beschuldigten und sein schlechtes Nachtatverhalten kompensieren sich gegenseitig. 13.4 Strafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG