153 f., Anzeigerapport vom 18. März 2015 betreffend Hausfriedensbruch). Somit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aus dem zu beurteilenden Delikt nicht die nötigen Lehren gezogen hat und sich seine Lebensverhältnisse seither nicht stabilisiert haben. Aus seinem Verhalten nach der Tat kann somit nicht auf Einsicht und Reue i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden.