Demgegenüber lässt das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht auf Reue und Einsicht schliessen. Seit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 29. Oktober 2013 für das zu beurteilende Delikt, hat der Beschuldigte nämlich erneut zahlreiche Straftaten begangen, darunter auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe pag. 87 ff., Anzeigerapport vom 27. Januar 2014 betreffend Ladendiebstahl; pag. 94 ff., Anzeigerapport vom 20. Februar 2014 betreffend Hausfriedensbruch und Ladendiebstahl; pag. 101 f., Anzeigerapport vom 14. März 2014 betreffend Hausfriedensbruch und Ladendiebstahl;