Erst im weiteren Verlauf des Gesprächs gab er zu, die Drogen als Gegenleistung für Vermittlungstätigkeiten erhalten zu haben (pag. 74 und 76, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Juli 2014). Sein Geständnis ist dem Beschuldigten zugute zu halten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass er nicht von Anfang an geständig war und auch nicht mehr zugab, als ihm anhand der Aussagen von Frau C.________ und anhand seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber lässt das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht auf Reue und Einsicht schliessen.