Demnach ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die beschuldigte Person aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach dem erstinstanzlichen Urteil geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 266; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175). Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 176; BGE 121 IV 49).