16 Ein Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Demnach ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat.