Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich indessen erheblich straferhöhend aus. 13.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse.