Der Beschuldigte ist strafrechtlich erheblich vorbelastet. Seit dem Jahr 2006 wurde er insgesamt neun Mal verurteilt – davon sechs Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 523 ff., Strafregisterauszug vom 20. April 2017). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich indessen erheblich straferhöhend aus.