Seither habe er in Bern bei verschiedenen Personen gewohnt, darunter auch bei Frau C.________. Er verfüge weder über Geld noch über ein Bankkonto (pag. 350 ff.). Aus dem Betreibungsregister und dem Verlustschein-Journal ist ferner ersichtlich, dass der Beschuldigte Schulden hat (pag. 360 ff.). Gemäss eigenen Angaben konsumiere er regelmässig Alkohol und zumindest gelegentlich Kokain (pag. 352). Sein Kokainkonsum ist der Polizei denn auch bekannt (pag. 350). Der Beschuldigte ist strafrechtlich erheblich vorbelastet.