47 N. 146). Bei den Täterkomponenten kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. So sind nach konstanter Praxis grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; HANS MA- THYS, a.a.O., N. 238 f.).