Für die ausserordentlich vielen Geschäfte wird ein Zuschlag von 4 Monaten für angemessen erachtet, was eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ergibt. - Für das teilweise Handeln zum Eigenkonsum sowie auf unterer Hierarchiestufe wird dem Beschuldigten eine Strafmilderung von 7 Monaten gewährt, wodurch sich die Freiheitsstrafe auf 21 Monate reduziert. Die restlichen Faktoren wirken sich neutral aus, so dass sich die Strafe aus Tatverschulden in der Grössenordnung von 21 Monaten Freiheitsstrafe bewegt. 13.3 Spezielle Täterkomponenten 13.3.1 Allgemeine Ausführungen Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art.