14 können. Demzufolge geht die Kammer bei der erwähnten umgesetzten Drogenmenge von einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 24 Monaten aus. Die weiteren oben diskutierten Strafzumessungsfaktoren wirken sich wie folgt aus: - Für die ausserordentlich vielen Geschäfte wird ein Zuschlag von 4 Monaten für angemessen erachtet, was eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ergibt.